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Mieterhöhung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

Mietrecht

Während eines Mietverhältnisses ist die jährliche Abrechnung der Heiz-und Betriebskosten ein häufiger Streitpunkt. Die verspätete Abrechnung durch den Vermieter, also nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, hat zur Folge, dass eventuelle Nachforderungen nicht mehr durchgesetzt werden können.

Die umlegbaren Kosten sind in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten sowie in der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz-und Warmwasserkosten geregelt. Die Regelung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gilt nicht für Zweifamilienhäuser, in denen eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird.

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Sind mehrere Personen Mieter, wird das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mietern fortgesetzt.

Für die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Das ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder Familienangehörige benötigt.

Wiederholte Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten oder nachhaltige Störung des Hausfriedens kann ebenfalls zur Kündigung berechtigen. In diesen Fällen muss vor der Kündigung schriftlich abgemahnt werden.

Wird die Miete nicht bezahlt, hat der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung, sobald der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt.