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Urteil BGH VIII ZR 52/20 vom 07.07.2021
Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlungen auf Betriebskosten
Während einer laufenden Mietverhältnis ist der Vermieter verpflichtet jährlich über die Betriebskosten auf die vom Mieter Vorauszahlungen geleistet wurden, abzurechnen und zwar spätestens bis zum Ablauf des Jahres, das der Abrechnungsperiode folgt. Erfolgt die Abrechnung erst später kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr einfordern.
Um den Vermieter zur Abrechnung zu veranlassen kann der Mieter für Zahlung der laufenden Vorauszahlung auf die Betriebskosten ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die geforderte Abrechnung erstellt wurde.
Endet ein Mietverhältnis vor dem Ende einer Abrechnungsperiode steht dieses Druckmittel nicht mehr zur Verfügung. Daher kann der Mieter die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen für diese Periode verlangen.
Die Rückforderungsanspruch besteht nicht für Abrechnungsperioden die bereits während des laufenden Mietverhältnis abgelaufen waren.
Stand 07.07.2021