Steuerrecht
Das Steuerrecht berührt fast alle Lebensbereiche
und bei vielen Entscheidungen sind auch steuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
Familienrecht
Im Familienrecht ist nach einer Trennung die gemeinsame Veranlagung und somit die Anwendung des Splittingtarifs nur noch im Jahr der Trennung möglich. Die Ehegatten sind dann jeweils Einzeln zu veranlagen , die Steuerklasse muss auf I oder wenn Kinder mit im Haushalt wohnen, die kindergeldberechtigt sind, Steuerklasse II. geändert werden. Elternteil Barunterhalt bezahlt steht ihm ein 0,5 Kinderfreibetrag zu, der sich aus dem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und dem Freibetrag für den Betreuungs-erziehung und Ausbildungsbedarf zusammensetzt.
Trennungsunterhalt
Zahlt ein Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt kann er diesen als Sonderausgaben geltend machen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,00 € ( Stand 2019 ). Hinzu kommen ggf. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des anderen Ehegatten. Dies aber nur unter der Voraussetzung dass der andere Ehegatte die Anlage U unterzeichnet und somit verpflichtet ist , diese Zahlungen als Einnahmen zu versteuern. (Realsplitting ) . Eine höhere Steuerbelastung beim Unterhaltsempfänger hat der Unterhaltleistende auszugleichen.
Dies gilt in gleicher Weise für den unterhalt an den geschiedenen Ehegatten.
Vermieter
Vermieter müssen Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung deklarieren. Den vereinnahmten Mieten und Umlagen können Werbungskosten gegengerechnet werden wie Abschreibungen, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen und die laufenden Kosten. Besitzen mehrere Personen, die nicht miteinander verheiratet sind gemeinschaftlich eine Immobilie z.B. Eigentümer- oder Erbengemeinschaften sind die Einkünfte im Wege einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zu erklären.
Ich erstelle Ihre Einkommensteuererklärung und berate Sie in allen steuerrechtlichen Fragen insbesondere
- Bei Vermietung und Verpachtung
- Selbständigkeit im Nebenberuf
- Trennung und Ehescheidung
- Unterhaltsleistungen
- Realsplitting
- Einspruchsverfahren
Regelung des Nachlasses
Bei der Regelung des Nachlasses stehen oft erbschaftsteuerliche Überlegungen im Vordergrund, wenn größere Vermögenswerte zu Lebzeiten auf die Nachkommen übergehen sollen. Die derzeitigen Freibeträge im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz betragen für Kinder und Stiefkinder 400.000,00 € . Dieser Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Wird im Rahmen einer Schenkung ein Nutzungsrecht, z.B. Nießbrauch- oder Wohnungsrecht vorbehalten, mindert dieses den Wert des geschenkten Gegenstandes.
Im Erbfall
Im Falles einer Erbschaft ist der Erbe verpflichtet, den Erbfall innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall bei der Finanzbehörde anzuzeigen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag vom Nachlassgericht eröffnet , entfällt die Anzeigepflicht für den Erben, es sei denn, es befindet sich Grundbesitz, Betriebsvermögen oder ausländisches Vermögen im Nachlass. Für Erbschafts -und Schenkungssteuer gelten derzeit hohe Freibeträge für Kinder und den Ehegatten. Ein nichtehelicher Lebenspartner wird wie ein wie ein fremder Dritter behandelt. Bei großem Vermögen kann es ratsam sein, die geltenden Freibeträge durch frühzeitige vorweggenommene Erbfolgeregelungen ggf. mehrfach zu nutzen.