Seniorenrecht
Seniorenrecht - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung & Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Neuregelung des Betreunngsrechts ab 01.01.2023
Im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat der Gesetzgeber ein befristetes Notbetreuungsrecht für Ehegatten eingeführt.
Das bedeutet, dass für den Fall, wenn ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seinen Willen nicht mehr äußern kann, der Ehegatte dies für den anderen tun kann. Dieses Notvertretungsrechts bezieht sich nur auf die Zustimmung zu medizinischen Untersuchungen, Heilbehandlung sowie ärztliche Eingriffe. Weiterhin die Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen für den Vertretenen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Dieses Notbetreuungsrecht gilt für höchstens sechs Monate.
Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte die Vertretung durch den Anderen nicht möchte oder eine andere Person bevollmächtigt ist oder bereits eine Betreuung besteht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht ist vom Arzt zu dokumentieren und vom vertretenden Ehegatten schriftlich zu bestätigen.
Bestehende Vollmachten und Betreuungsverfügungen bleiben weiterhin gültig.
Diese Notvertretungsrechts macht die Errichtung einer Vorsorgevollmacht aber keinesfalls überflüssig. Es ist immer ratsam Vorsorge zu treffen für den Fall, dass aus Krankheits- oder Gebrechlichkeitsgründen die Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten nicht mehr möglich ist.
Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie wer über welche Angelegenheiten zu welchem Zeitpunkt entscheiden darf. ES können auch mehrere Bevollmächtigte benannt werden.
Eine Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden. Dies kann formlos erfolgen. Der Bevollmächtige muss, wenn er von seiner Vollmacht Gebrauch macht, eine Original-Urkunde vorlegen. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nicht grundsätzlich notwendig, es sei denn, der Vollmachtgeber verfügt über Grundbesitz und der Bevollmächtigte soll auch darüber verfügen können.
In der Betreuungsverfügung wird festgehalten , wer im Betreuungsfall die rechtliche Betreuung übernehmen soll. Dies kann unabhängig von einer Vollmacht erfolgen.
Gibt es dazu keine Bestimmung, legt im Zweifel ein Betreuungsgericht fest, wer zum rechtlichen Betreuer bestellt wird. Die rechtliche Betreuung darf nur für Angelegenheiten angeordnet werden, wo diese erforderlich ist und nicht in anderer Weise durch Bevollmächtige oder andere Stellen besorgt werden kann.
Für die Durchführung oder auch das Unterlassen einer medizinischen Behandlung die den Betreuten einer Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung oder lebensbedrohlich ist, kann nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen.
Dies gilt in gleicher Weise für freiheitsentziehende Maßnahmen oder Unterbringung des Betreuten.
Anwältin für Sozial- und Seniorenrecht
Reicht das eigene Einkommen oder Vermögen nicht aus, um die kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zu bezahlen, springt das Sozialamt ein.
Hat der Bedürftige Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern kann das Sozialamt diese Ansprüche auf sich überleiten und geltend machen.
Dies gilt auch für einen Rückforderungsanspruch für eine Schenkung , die vor weniger als zehn Jahren durch den jetzt Bedürftigen erfolgt ist. Der Beschenkte kann die Rückgabe der Schenkung abwenden, wenn er die Forderungen begleicht ,bis der Wert der Schenkung erreicht ist.

Seniorenrecht - Elternunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet!
Elternunterhalt bedeutet, dass nicht nur Eltern gegenüber den eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, sondern Kinder auch gegenüber den Eltern, sollten diese bedürftig werden.
Hohe Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim, für die das eigene Einkommen nicht mehr ausreicht, sind in der Regel der Grund, dass Eltern bedürftig werden und Kinder für Elternunterhalt herangezogen werden können.
Für den Elternunterhalt haben grundsätzlich alle Kinder aufzukommen. Die Anteile richten sich nach den jeweiligen Einkommens-und Vermögensverhältnissen. Die Geschwister sind untereinander zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, dies umfasst auch die Einkünfte der jeweiligen Ehepartner.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 2020 die Einkommensgrenze, ab der ein Kind für Elternunterhalt in Anspruch genommen werden kann auf ein jährliches Brutto-Einkommen von 100.000,00 € festgesetzt. Gerne berate ich Sie im Bereich Seniorenrecht umfassend. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung. Ihre Rechtsanwältin für Seniorenrecht.
Bei der Berechnung des Elternunterhalts wird immer vom bereinigten Einkommen ausgegangen, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und bis maximal 5 % des Bruttoeinkommens für die eigene zusätzliche Altersvorsorge. Unterhaltsverpflichtungen für eigene Kinder sowie für geschiedene oder getrennte Ehepartner gehen dem Elternunterhalt vor und werden daher vorab vom Einkommen abgezogen.
Als Anwältin für Seniorenrecht stehe ich Ihnen u.a. in folgenden Bereichen mit Rat und Tat zur Seite:
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung
- Generalvollmacht